Allgemeine Geschäftsbedingungen für moviecops-austria, Spezialeinheiten für Film und Fernsehen:
1. Geltung:
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen unseres Auftraggebers (in der Folge Auftraggeber genannt) erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Geschäftsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.
2. Vertragsabschluss:
Der Vertragsabschluss bedarf einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber, üblicherweise vertreten durch den von ihm bestellten Produktionsleiter. Auch eine Anforderung unserer Mitarbeiter zu Dreharbeiten bewirkt den Vertragsabschluss zu diesen Geschäftsbedingungen.
3. sonstige Verträge:
Sollten auftraggeberseitig über diese Geschäftsbedingungen hinausgehende Verträge gewünscht werden, so sind diese auf Kosten des Auftraggebers in deutscher Sprache errichten zu lassen. Wir behalten uns vor derartige Verträge durch Anwälte unseres Vertrauens prüfen und anpassen zu lassen. Sämtliche damit verbundenen Kosten hat der Auftraggeber zu tragen.
4. Preis:
Alle von uns genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Sollten sich die Lohnkosten oder andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen.
5. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen, Mahn-und Inkassospesen:
50% der Auftragssumme fällig bei Auftragserteilung; 50% fällig 14 Tage nach Rechnungslegung netto Kassa; anderweitig vereinbarte Zahlungsbedingungen sind am jeweilig gültigen Angebot ersichtlich. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnet. Im Falle eines Zahlungsverzuges von mehr als 14 Tagen ab Fälligkeit sind wir berechtigt unsere Leistungen einzustellen, ohne zu Ersatzansprüchen welcher Art immer verpflichtet zu sein.
Offene Rechnungen werden spätestens 90 Tage nach Fälligkeit dem Kreditschutzverband von 1870 zum Inkasso übergeben. Der Ersatz sämtlicher Mahn- und Inkassokosten, das beinhaltet auch Gerichts- und Anwaltskosten, durch den säumigen Zahler gilt als vereinbart. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 9,2% p.a. über dem Basiszinssatz (derzeit -0,62%, somit 8,58%) in Rechnung gestellt.
6. Vertragsrücktritt:
Bei Nichterfüllung der Punkte 8. und 9. oder aus anderen wichtigen Gründen sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Auftraggebers die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Bei Zahlungsverzug des Kunden von mehr als 14 Tagen ab Fälligkeit sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Auftraggeber ohne wichtigen Grund vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.
Bei Rücktritt einer Woche vor gebuchtem Drehtag, fallen 50% des Bruttorechnungsbetrages an, bei bis zu zwei Tagen, vor ausgemachtem Drehtag 100% des Bruttorechnungsbetrages.
7. Höhere Gewalt und Pandemien (Covid-19 und ähnliches):
Unter höherer Gewalt wird ein von außen kommendes, unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis verstanden, das unsere Leistungserbringung tatsächlich und/oder rechtlich unmöglich oder unerschwinglich macht. Bei trotz Einhaltung aller vorgeschriebenen und zweckmäßigen Sicherheitsvorkehrungen verhängten pandemiebedingten Maßnahmen gelten dieselben nachstehenden Regeln. Wenn kein gleichwertiges Ersatzpersonal zu finden ist und kein Kostenersatz von dritter Seite erfolgt, übernehmen wir keinerlei Haftung für eventuelle Ausfälle unseres Personals und deren Folgen aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt und pandemiebedingten Maßnahmen (egal ob diese behördlich angeordnet oder in Eigenverantwortung zum Schutz Dritter getroffen werden), selbst wenn wir deshalb vereinbarte Leistungen nur teilweise, verspätet oder gar nicht, und somit nicht vertragsgemäß, erbringen können. Wir haften auch nicht für daraus resultierende Schäden unseres Auftraggebers (Drehverschiebung, -abbruch, u.Ä.). Jegliche Schadenersatzansprüche uns und unseren Mitarbeitern gegenüber aufgrund solcher Ausfälle sind ausgeschlossen. Wir verständigen unseren Auftraggeber sofort bei Kenntnis einer Leistungsverzögerung bzw. eines Leistungsausfalls, womit zunächst eine vorläufige Befreiung von unserer Leistungsverpflichtung für 14 Tage eintritt. Sollte die Wiederaufnahme der Leistungserbringung nach diesen 14 Tagen noch nicht absehbar sein, hat unser Auftraggeber sowie wir selbst das Recht zur vorzeitigen Vertragsauflösung aus wichtigem Grund ohne wechselseitige Ersatzansprüche welcher Art immer. Von uns bereits erbrachte Leistungen sind vertragsgemäß zu bezahlen, ein Anspruch auf Rückforderung bereits geleisteter Zahlung besteht nicht.
8. Genehmigungen, Informationsverpflichtungen:
Sämtliche, für die Durchführung der filmischen Einsätze der „moviecops“ erforderlichen Genehmigungen sind auftraggeberseitig einzuholen. Dies betrifft auch die Verständigung der Motivgeber, der zuständigen Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts (z. B. Feuerwehr), eventuell betroffener Anrainer, Passanten und Verkehrsteilnehmer.
9. Sicherheit, Sperren:
Der für die sichere Durchführung von filmischen Einsätzen der „moviecops“ abzusperrende Gefahrenbereich wird von uns definiert, und ist durch den Auftraggeber in geeigneter Art und Weise zu sperren. Sollte eine sichere Durchführung des Einsatzes nicht möglich sein (z.B. durch Nichteinhaltung des Gefahrenbereiches, Wettersituation), behalten wir uns vor, diese erst durchzuführen, wenn die erforderliche Sicherheit gewährleistet ist, ohne dass dadurch Ersatzansprüche welcher Art immer uns gegenüber geltend gemacht werden können.
10. Arbeitszeit, Überstunden (Polizeikoordination und Darsteller):
Als Normalarbeitszeit werden 12 Arbeitsstunden /Tag kalkuliert, darüber hinaus werden Überstunden in Rechnung gestellt. Drehtage werden grundsätzlich als 12-stündige Arbeitstage berechnet, unabhängig davon ob die tatsächliche Arbeitszeit am Set vielleicht kürzer ist.
Arbeitszeiten an Sonn-u. Feiertagen werden als Überstunden verrechnet.
Überstundenzuschläge ab der 12. Arbeitsstunde am Set wie folgt:
13.-15. Stunde, Sonntage: 100% Zuschlag/ ab der 16. Stunde: 200% Zuschlag. Überstunden werden nach begonnenen Stunden abgerechnet.
Reise – sowie „stand by“ – Zeiten werden als Arbeitszeit normal verrechnet, es sei denn es wurde Anderweitiges vereinbart.
Standby Tage werden mit 500€ berechnet.
11. Versicherung:
Unsere Mitarbeiter sind unfall-. krankenversichert; sollten Produktionsmitarbeiter (z.B. Kameraleute, Schauspieler, Komparsen, etc.) an Einsätzen beteiligt sein, so sind sie auftraggeberseitig zu versichern. Motive, Spielfahrzeuge, Requisiten, Equipment, etc., die bei Szenen mit den „moviecops“ zum Einsatz kommen, sind auftraggeberseitig zu versichern.
12. Haftung:
Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns gegenüber Ansprüchen, die aus Nichtbeachtung der Punkte 7., 8., 9., 11. entstehen, vollständig schad- und klaglos zu halten; dies gilt auch für Ansprüche Dritter.
13. Nachspann:
Der Auftraggeber verpflichtet sich dafür zu sorgen, dass wir im Nachspann des betreffenden Projektes wie folgt erwähnt werden:
moviecops-austria
14. Dokumentation für eigene Zwecke:
Wir behalten uns vor, Fotos und Videos unserer Leistungen vor, während und nach den Dreharbeiten für eigene Zwecke (Webseite, Instagram, soziale Medien, Eigenwerbung,..) auch durch Dritte aufzunehmen, und nicht mit konkreten Projekten in direktem Zusammenhang stehende bzw. diese nicht erkennbar zeigende Aufnahmen jederzeit, andere nach Veröffentlichung des jeweiligen Projektes auch ohne weitere Zustimmung unseres Auftraggebers zu verwenden.
15. Lieferfrist:
Zur Leistungsausführung sind wir erst verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.
16. Rechtswahl, Gerichtsstand:
Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren die österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Zur Entscheidung aller aus oder in Zusammenhang mit unseren Leistungen entstehenden Streitigkeiten ist das für Klosterneuburg sachlich zuständige Gericht zuständig.
17. Datenschutz und Adressenänderung:
Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Vertrag mit enthaltenen personenbezogenen Daten in dessen Erfüllung von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Geschäftsadresse bekannt zugeben, solange der Vertrag nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.
Klosterneuburg, 08.01.2024